Die Mindestmietzeit für die Bönnsche Bimmel beträgt zwei Stunden.
(Außer Kurz-Trautour)
Im
Preis enthalten sind der Fahrer, der Service im Wagen und alle Kosten
für Strom, Miete, spätere Reinigung und Gleisbenutzung. Ihre Fahrtroute
können Sie mit dem Bimmel-Touristik-Team planen. Sehr gefragt sind die
Touren von Bonn auf die andere Rheinseite zwischen Siebengebirge und
Rhein nach Bad Honnef und zurück (ca. 3 Stunden).
Höhere Gewalt - Unvorhersehbares
Es gelten die allgemeinen Bedingungen und Hinweise für Sonderfahrten mit Straßenbahnen.
Für
Beeinträchtigungen oder gar Verhinderung der Fahrt durch Hochwasser,
Stromausfall, Unfälle, technische Defekte an Bahn und Schiene oder
fehlendes SWB-Fahrpersonal haftet die Bimmel Touristik Bonn nicht.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass Baustellen auf den Strecken und Tage
mit Sonderverkehr (Rhein in Flammen, Rheinkultur und andere Bonner
Groß-Ereignisse) dem Streckenwunsch, aber auch der kompletten Tour auch
noch auf den letzten Drücker den Garaus machen können. über alles, was
voraussehbar ist, wird rechtzeitig informiert.
Ausstattung
Die
Bönnsche Bimmel ist ein rollendes Restaurant- ausgestattet mit einer
Theke mit Spüle und Zapfanlage fürs kalte Bier, einem Kühlschrank und
einer Musik- und Mikrophonanlage. Für die Musik können sie eigene CDs
mitbringen. Thermostate sorgen während der kalten Jahreszeit für
angenehme Temperaturen. Und bei Abend- und Nachtfahrten kann per Dimmer
das Licht so gedämpft werden, dass die leuchtenden Sehenswürdigkeiten
während der Tour noch schöner wirken können.
Zeitliche Einschränkungen
Infolge
der fahrplanmäßigen starken Belastung einzelner Streckenabschnitte kann
die Bönnsche Bimmel als Sonderfahrzeug auf den einzelnen Strecken nur
zu folgenden Tageszeiten verkehren:
- Einsatz auf den Strecken der Linien 61 und 62:
| Montag bis Samstag |
ab 9:00 Uhr |
| Sonn- und Feiertag |
ganztägig |
- Einsatz auf der Strecke der Linie 63 zwischen Bad Godesberg und Tannenbusch Mitte:
| Montag bis Freitag |
ab 20:00 Uhr |
| Samstag |
ab 15:00 Uhr |
| Sonn- und Feiertag |
ganztägig |
- Einsatz auf der Strecke der Linie 66 zwischen Bonn, Hauptbahnhof und Siegburg:
| Montag bis Samstag |
ab 9:00 Uhr |
| Sonn- und Feiertag |
ganztägig |
- Einsatz auf der Strecke der Linie 66 zwischen Bonn, Hauptbahnhof und Bad Honnef:
| Montag bis Samstag |
ab 9:00 Uhr |
| Sonn- und Feiertag |
ganztägig |
Beförderung
(1)
Es gelten die für den Linienverkehr gültigen Beförderungsbedingungen,
darüber hinaus die im Vertrag und nachstehend getroffene Vereinbarungen.
Der Mieter und die Teilnehmer der Sonderfahrt haben den Weisungen des
Fahrpersonals, das aus Fahrer und Zugbegleiter besteht, unbedingt Folge
zu leisten. Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, so ist unser
Personal im Weigerungsfall verpflichtet, den/die Fahrtteilnehmer von
der Weiterfahrt auszuschließen.
Es ist nicht
gestattet, sich während der Fahrt mit dem Wagenführer zu unterhalten,
während der Fahrt die Türen zu öffnen, Signalanlagen zu bedienen und
den Bahnkörper zu betreten.
Jeder Fahrgast ist
verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Der Wagen darf nur mit max. 19 Personen besetzt werden.
(2)
Die Fahrtroute richtet sich nach den betrieblichen Möglichkeiten des
Unternehmers, wobei der Linienverkehr absoluten Vorrang hat.
Folglich muss eine zeitliche und örtliche änderung des vorgesehenen
Fahrprogramms vorbehalten bleiben, falls dies aus betrieblichen Gründen
erforderlich werden sollte.
Die vorgegebenen Abfahrtszeiten müssen unbedingt beachtet werden, um Behinderungen des normalen Fahrplanverkehrs zu vermeiden.
(3)
Alle Fahrtteilnehmer müssen an der Start- und Zielhaltestelle
geschlossen ein- und aussteigen. Es ist nicht zulässig, im
Haltestellen- oder Ampelbereich einen Fahrgastwechsel vorzunehmen.
(4)
Die SWB behalten sich vor, von Vermietungen an politische Parteien,
Gewerk-schaften, Arbeitgeberverbände und religiösen Vereinigungen
abzusehen, wenn diese Mietfahrten für werbliche Zwecke genutzt werden
sollen. Eine vorherige Anzeige des Mieters über Zwecke und Ziele
solcher Fahrten ist in diesen Fällen erforderlich.
(5)
Transparente, Spruchbänder u.ä. dürfen weder in noch an den Fahrzeugen
sichtbar angebracht werden. Das Verteilen von Flugblättern aus dem
Wagen ist nicht erlaubt.
Während der Bahnbenutzung darf kein hochprozentiger Alkohol ausgeschenkt werden.
Das Rauchen im Wagen ist erlaubt. Der Mieter ist berechtigt,
Musikinstrumente zur Unterhaltung der Gäste bei der Fahrt mitzuführen.
Ausfall des Fahrzeuges
Bei
Ausfall des angemieteten Fahrzeuges aus technischen Gründen sowie
Abbruch der Fahrt aus betrieblicher Notwendigkeit entfällt eine
Verpflichtung der SWB und des Vermieters wegen Nichterfüllung des
Vertrages. Dies gilt nicht, wenn der Ausfall auf grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz der SWB bzw. ihrer Bediensteten und des Vermieters
zurückzuführen ist. In diesen Fällen wird das gezahlte Entgelt
erstattet, wenn und soweit Zweck und Ziel der Fahrt nicht erreicht
werden sollte.
Haftung
(1) Die SWB und deren Mitarbeiter haften nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Die Haftung der SWB und deren Mitarbeiter für Sachen oder Tiere, die
der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, beschränkt sich jedoch
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zum Höchstbetrag von 1.000
Euro je beförderte Person.
(3) Für Schäden, die ohne
Hinzutreten weiterer Handlungen auf mitgebrachte Gegenstände
(insbesondere Lebensmittel und Getränke) zurückzuführen sind, haftet
nicht der Vermieter.
(4) Verursachen
Mieter/Fahrgäste mutwillig oder fahrlässig Schäden, so haften den SWB
gegenüber neben den Verursachern/Schädigern gesamtschuldnerisch auch
der/die Unterzeichner des Mietvertrages.
(5) Für Sachen (Getränke, Trinkgefäße usw.), die nach der Sonderfahrt im Fahrzeug verbleiben, wird keine Haftung übernommen.
(6)
Die Grundreinigung des Fahrzeuges ist im Mietpreis enthalten. Für
außerge-wöhnlich starke Verschmutzungen kann jedoch ein Aufpreis vom
Mieter verlangt werden.
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